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Arbeitsunterbrechung
1. Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitsunterbrechungen
Steht ein Arbeitnehmer während eines Lohnzahlungszeitraums dauernd im Dienst eines Arbeitgebers, wird der Lohnzahlungszeitraum durch ausfallende (unbezahlte) Arbeitstage (z. B. wegen Krankheit, Mutterschutz, Arbeitsbummelei, unbezahltem Urlaub) nicht unterbrochen. Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt in all diesen Fällen anhand der Monatslohnsteuertabelle; es entsteht also kein Teillohnzahlungszeitraum. Dies ergibt sich aus R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 LStR. Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Teillohnzahlungszeitraum“ wird Bezug genommen.
Damit das Finanzamt Unterbrechungszeiträume erkennt und den Zufluss von etwaigen Lohnersatzleistungen prüfen kann, muss der Arbeitgeber im Lohnkonto und dementsprechend auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers die Eintragung des Buchstabens „U“ in all den Fällen vornehmen, in denen das Beschäftigungsverhältnis zwar weiterbesteht, der Anspruch auf Arbeitslohn aber für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist (U steht für Unterbrechung). Die Eintragung des genauen Zeitraums ist nicht erforderlich. Allerdings ist für jeden einzelnen Unterbrechun...