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Arbeitslosenversicherung
1. Allgemeines
Ganz allgemein gilt der Grundsatz: Ist das Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungspflichtig, ist es auch arbeitslosenversicherungspflichtig. Darüber hinaus sind allerdings spezielle Versicherungsfreiheitsregelungen in den einzelnen Versicherungszweigen zu beachten.
Nach § 418 SGB III sind Arbeitgeber, die mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, das immer noch andauert, von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es fällt also nur der Arbeitnehmeranteil an (2024 = 1,3 %).
Außerdem sind in der Arbeitslosenversicherung noch weitere Personengruppen versicherungsfrei. Es handelt sich um Personen, die dem Arbeitsmarkt nicht in der üblichen Weise zur Verfügung stehen:
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immatrikulierte Studenten, die während des Studiums eine Beschäftigung ausüben,
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Schüler an allgemein bildenden Schulen,
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Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben,
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Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
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Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen,
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