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Arbeitslohn für mehrere Jahre
Neu im März
Teilweise Kapitalisierung des Ruhegehalts
Als nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuernde, außerordentliche Einkünfte kommen bei einem Arbeitnehmer insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Fünftelregelung bedeutet, dass die Steuer für 1/5 dieses Arbeitslohns berechnet und anschließend mit Fünf multipliziert wird. Die hierfür erforderliche mehrjährige Tätigkeit liegt vor, wenn sie sich mindestens über zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Allerdings sind solche außerordentlichen Einkünfte nicht gegeben, wenn eine auf einem Rechtsgrund beruhende Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei oder mehr Kalenderjahren gezahlt wird (vgl. zu den Anwendungsfällen auch das Stichwort „Arbeitslohn für mehrere Jahre“ unter Nr. 3).
Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lehnt der Bundesfinanzhof eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ab, wenn ein einheitlicher Anspruch auf ein Ruhegehalt teilweise als monatliche Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalauszahlung ausgezahlt wird. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurden die Ansprüche des Arbeitnehmers im Versorgungsfall einheitli...