Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitsentgelt
1. Begriff des Arbeitsentgelts
Der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung wird bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. Der Begriff des steuerpflichtigen Arbeitslohns und des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind bereits deshalb nicht identisch, weil unter den steuerlichen Begriff „Arbeitslohn“ im Gegensatz zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht nur Einnahmen aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis, sondern auch Einnahmen aus einem früheren Arbeitsverhältnis fallen (vgl. „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag“) und zwar sogar dann, wenn sie dem Rechtsnachfolger (Erben) zufließen (vgl. „Rechtsnachfolger“). Vergleicht man nur den steuerpflichtigen Arbeitslohn für die gegenwärtige (aktive) Beschäftigung mit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff „Arbeitsentgelt“, so besteht allerdings weitgehende Übereinstimmung. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Beziehung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Z...