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Arbeitnehmerüberlassung
Neues auf einen Blick:
Die sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (BGBl. 2024 I Nr. 333) ist mit Ablauf des außer Kraft getreten. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gilt ab dem als Lohnuntergrenze nach dem AÜG bis auf Weiteres der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Hiernach muss ein Verleiher seinen Leiharbeitnehmern bis zum mindestens ein Bruttoentgelt in Höhe von 12,82 € und ab dem in Höhe von 13,90 € je Arbeitsstunde zahlen (vgl. unter Nr. 5 Buchstabe c).
1. Allgemeines
Die (legale) Arbeitnehmerüberlassung hat sich als Mittel für flexiblen Personaleinsatz auf dem Markt durchgesetzt. Sie leistet vor allem einen Beitrag zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und hat für den Entleiher von Arbeitskräften nicht unerhebliche wirtschaftliche Vorteile, wenn er z. B. vorübergehende Personalengpässe zu überbrücken hat oder wenn für ein spezielles Projekt Fachkräfte benötigt werden, deren dauerhafte Einstellung nicht möglich ist.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung sind sowohl vom Verleiher als auch vom Entleiher von Arbeitskräften eine Reihe gesetzlicher Vorschriften zu beachten, insbesondere die Regelung...