Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anzeigepflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren
1. Geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale oder unzutreffender Lohnsteuerabzug
Nach § 41c Abs. 4 EStG ist der Arbeitgeber in bestimmten Fällen zu einer Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet, wenn Umstände eintreten, durch die sich der Lohnsteuerabzug rückwirkend erhöhen würde, der Arbeitgeber aber von seiner Berechtigung oder gar Verpflichtung zur rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs keinen Gebrauch machen will (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“) oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann (z. B., weil der Arbeitnehmer nicht mehr bei ihm beschäftigt ist).
Eine Berechtigung oder gar Verpflichtung, den Lohnsteuerabzug rückwirkend zu ändern oder dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, kann für den Arbeitgeber insbesondere dann entstehen,
-
wenn ihm Lohnsteuerabzugsmerkmale mit zeitlicher Rückwirkung elektronisch zur Verfügung gestellt oder vorgelegt werden oder
-
wenn der Arbeitgeber (später) erkennt, dass er bisher den Lohnsteuerabzug falsch durchgeführt hat. Das gilt selbst dann, wenn Gesetzesänderungen rückwirkend in Kraft treten.
Der Arbeitgeber kann sich also in diesen Fällen nur dadurch von seiner Arbeitgeberhaftung befreien, dass er entweder...