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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Anzeigepflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, muss er diese Fälle, in denen er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehält oder einbehalten kann, dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigen. Ab dem Jahr 2026 ist diese Anzeige nicht mehr „auf Papier“, sondern durch eine unverzügliche elektronische Übermittlung zu erstatten.

1. Geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale oder unzutreffender Lohnsteuerabzug

Nach § 41c Abs. 4 EStG ist der Arbeitgeber in bestimmten Fällen zu einer Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet, wenn Umstände eintreten, durch die sich der Lohnsteuerabzug rückwirkend erhöhen würde, der Arbeitgeber aber von seiner Berechtigung oder Verpflichtung zur rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs keinen Gebrauch machen will (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“) oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann (z. B., weil der Arbeitnehmer nicht mehr bei ihm beschäftigt ist).

Eine Berechtigung oder Verpflichtung, den Lohnsteuerabzug rückwirkend zu ändern oder dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, kann für den Arbeitgeber insbesondere dann entstehen,

  • wenn ihm Lohnsteuerabzugsmerkmale mit zeitlicher Rückwirkung e...

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