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Abgabenordnung | Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuerschulden
Nach dem handelt der Geschäftsführer einer GmbH grob fahrlässig i. S. des § 69 AO, wenn er blind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung eines für die GmbH tätigen Dritten vertraut und auf eine Überwachung gänzlich verzichtet. Denn er muss sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Ein grob fahrlässiges Verschulden des Geschäftsführers kann deshalb vorliegen, wenn er sich nicht zumindest stichprobenweise über die Verbuchung von Geschäftsvorfällen mit herausgehobenen steuerlichen Auswirkungen bei Ausfuhrlieferungen selbst gekümmert hat, die in der Buchführung überhaupt nicht oder nur mangelhaft nachvollzogen werden konnten.