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Einkommensteuer | Nicht verbrauchter Betrag einer sog. Großspende nicht vom Erben abziehbar
Nach dem kann der Erbe eine sog. Großspende, soweit sie sich beim spendenden Erblasser bis zu dessen Tod einkommensteuerlich nicht ausgewirkt hat, nicht als Spende gem. § 10b EStG bei der eigenen Einkommensteuer abziehen. Eine Übertragung der Abzugsmöglichkeit des vom Erblasser nicht ausgeschöpften Betrags auf den Erben kann nicht über den Aspekt der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 45 AO gerechtfertigt werden, da nach § 45 Abs. 1 AO höchstpersönliche Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verbunden sind, nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Für den Bereich der Übertragung des Spendenabzugs besteht auch keine Vertrauensgrundlage.