Beschwerde und Gegenvorstellung gegen einen die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden BFH-Beschluss
Gesetze: FGO § 128 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das abgelehnt.
Gegen diesen Senatsbeschluss erhebt der Kläger „Beschwerde und Wiederspruch”. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag in dem Verfahren wegen Bewilligung von PKH unter Hinweis auf den Bescheid vom des Beklagten, mit dem die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2004 auf 2 500 DM festgesetzt wurde. Seite 2 dieses Bescheides ist als Anlage mit handschriftlichen Änderungen in Kopie beigefügt.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
a) Als Beschwerde (oder Widerspruch) ist das Rechtsmittel mangels Statthaftigkeit im Verfahren der PKH unzulässig (s. § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
b) Als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Senat lässt offen, ob eine solche Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt.
Mit der Gegenvorstellung kann jedenfalls nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. , BFH/NV 2007, 1535). Hierfür wurden im Streitfall keine Anhaltspunkte vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
c) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).
Fundstelle(n):
QAAAD-13962