BFH Beschluss v. - VIII B 220/07

Möglichkeit einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB neben der Restitutionsklage nach § 580 ZPO; Urteilsergänzung aufgrund einer Tatbestandsberichtigung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 109, FGO § 134, ZPO § 580, BGB § 826

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, „ob neben der Restitutionsklage nach § 580 ZPO auch eine Schadenersatzklage nach § 826 BGB möglich ist”, kommt nicht in Betracht, weil sie bereits durch die Rechtsprechung —zustimmend— geklärt ist (vgl. , BGHZ 50, 115; , Nachschlagewerk des BAG -Arbeitsrechtliche Praxis- Nr. 14 zu § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Übrigen schon wegen der Rechtskraft des Urteils vom im Rahmen der Anfechtung des hier streitigen Urteils vom nicht klärbar wäre.

2. Des Weiteren kommt eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in Betracht, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Verfahrensmängel vorgetragen hat, auf denen das angefochtene Urteil vom beruht.

a) Sein Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe ihn unter Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts nach § 76 FGO in dem mit Urteil vom abgeschlossenen —vorangegangenen— Wiederaufnahmeverfahren nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen, schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung wiederholen zu müssen, betrifft allenfalls Verfahrensmängel jenes rechtskräftig abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. Beschluss des Senats vom VIII B 207/07), nicht aber verfahrensrechtliche Mängel des angefochtenen Urteils vom zu dem erneut betriebenen (weiteren) Wiederaufnahmeverfahren.

b) Soweit das FG mit dem angefochtenen Urteil (vom ) das Begehren des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom wegen fehlender Protokollierung übergangener Anträge i.S. des § 109 FGO in der mündlichen Verhandlung vom abgelehnt hat, betrifft die Beschwerdebegründung ebenfalls nur behauptete Verfahrensmängel (Verletzung von Hinweispflichten) jenes Verfahrens.

Im Rahmen des hier angefochtenen Urteils vom betrifft der vom Kläger gerügte Hinweis des FG auf die fehlende Protokollierung unbeschieden gebliebener Anträge in dem früheren Verfahren lediglich die —zutreffende— materiell-rechtliche Auffassung des Gerichts, dass eine Urteilsergänzung nur hinsichtlich solcher Anträge in Betracht kommt, die gegebenenfalls im Wege der Tatbestandsberichtigung Bestandteil des Urteilstatbestandes geworden sind (vgl. , BFH/NV 1992, 670; , Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 790; , Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2008, 1028).

c) Entsprechendes gilt für die Rüge, das FG habe den hilfsweise gestellten Wiederaufnahmeantrag zu Unrecht wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage verworfen. Denn der Schriftsatz des Klägers vom , der nach seiner Auffassung eine hinreichende Begründung enthalten soll, weist insbesondere mit dem Hinweis auf die Wohnungsskizze vom und dem darauf bezogenen Vortrag lediglich die Wiedereinsetzungsgründe aus, die das FG bereits mit seinem —rechtskräftigen— Urteil vom für unzureichend erachtet hat. Neue Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht vorgetragen.

Fundstelle(n):
RAAAD-13953