Bürokostenentschädigungen der Gerichtsvollzieher
Nach der Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO) vom (GBl 1998 S. 164), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (GBl. 2001 S. 463), erhalten die Gerichtsvollzieher zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwendungen eine Entschädigung (§ 1 Abs. 1 GVEntschVO). Die Entschädigung umfasst die erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren – Gebührenanteil – (§ 1 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO).
Für die steuerliche Beurteilung der Entschädigung gilt Folgendes:
Bei der Entschädigung handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtige Einkünfte. Die Entschädigung wird allerdings in Höhe von 30 % als Aufwandsentschädigung gezahlt und ist insoweit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei. Mit der Aufwandsentschädigung sind alle Kosten für die Einrichtung (z. B. Büromöbel, Computeranlagen, Drucker, Frankiermaschinen Telekommunikationsgeräte) und die Unterhaltung des Büros (z. B. Raumkosten, Nebenkosten) mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten (§ 5 GVEntschVO). Tatsächliche Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros können nach den Grundsätzen des § 3c Abs. 1 EStG nur berücksichtigt werden, soweit diese die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigen ( BStBl 1992 II S. 140, EFG 1992 S. 720, EFG 1999 S. 1216, EFG 2006 S. 1506).
Ungeachtet der steuerfreien Aufwandsentschädigung können Personalkosten für die Beschäftigung von Bürokräften sowie nicht mit der Einrichtung und der Unterhaltung des Büros zusammenhängende Aufwendungen (z. B. Fachliteratur, Berufshaftpflichtversicherung, Verbandsbeiträge, Kontoführungsgebühren, Reisekosten) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Ehegatten gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze (R 4.8 Abs. 1 EStR und H 4.8 (Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten) EStH).
Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.
FinMin Baden-Württemberg v. - 3 - S 2337/36
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
OAAAD-13902