Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1301.2.176-2/5 St 32/St 33

DBA USA;
Verständigungsvereinbarung über die Anwendung des Schiedsverfahrens

Mit der US-Finanzbehörde ist am die anliegende Verständigungsvereinbarung getroffen worden. Mit der Vereinbarung werden die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zum Schiedsverfahren (Art. 25 Abs. 5 und 6) konkretisiert sowie Regelungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle festgelegt.

Dieses Schreiben entspricht dem , das im Bundessteuerblatt I veröffentlicht wird.

Anlage 1 Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika

Einleitung

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika schließen hiermit gemäß Art. 25 Abs. 5 und 6 (Verständigungsverfahren) des am unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung („das Abkommen”) die folgende Vereinbarung („die Vereinbarung”) über die Anwendung des Schiedsverfahrens. Die Vereinbarung wird gemäß Nr. 22 Buchst. q des Protokolls zum Abkommen („das Protokoll”) geschlossen. Diese Vereinbarung soll als Leitfaden für die Durchführung deutsch-amerikanischer Schiedsverfahren dienen.

1. Allgemeines zur Einleitung von Verständigungsverfahren

  1. Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens haben für die Vereinigten Staaten den Anforderungen der Revenue Procedures 2006–54 und 2006–9 und für Deutschland dem oder nachfolgenden Regelungen zu entsprechen.

  2. Die Steuerpflichtigen reichen ihre Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in dem Vertragsstaat ein, in dem sie ansässig sind. In Fällen, in denen es um die Abgrenzung von Einkünften oder Abzügen zwischen verbundenen Personen geht, übermittelt jede Person ihren Antrag dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist.

2. Für das Schiedsverfahren zulässige Fälle

  1. Nach Art. 25 Abs. 5 des Abkommens kann in allen Fällen, in denen sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Anwendung der in Nr. 22 Satz 1 des Protokolls genannten Artikeln des Abkommens erfolglos um eine Einigung gemäß Art. 25 bemüht haben, ein Schiedsverfahren durchgeführt werden.

  2. Bei einem nicht abgeschlossenen Verständigungsverfahren, das auf einem Antrag auf Erteilung einer bilateralen verbindlichen Vorabzusage über Verrechnungspreise (APA) beruht, kann ein Schiedsverfahren durchgeführt werden. Zu den Verfahren bei APAs vgl, Tz. 19.

  3. Sobald in einem Fall das Verständigungsverfahren eingeleitet wurde, beendet keine zuständige Behörde einseitig das Verfahren, außer unter den in Tz. 3 beschriebenen Umständen.

3. Für das Schiedsverfahren unzulässige Fälle

  1. Ein Schiedsverfahren kann nicht durchgeführt werden in Fällen, in denen eine zuständige Behörde ein Verständigungsverfahren nicht eingeleitet hat oder in denen eine zuständige Behörde das Verständigungsverfahren in Übereinstimmung mit dem Abkommen, dem Protokoll oder veröffentlichten Verfahrensregelungen beendet.

    1. Im Allgemeinen nimmt die deutsche zuständige Behörde einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nicht an bzw. beendet das Verständigungsverfahren und führt somit kein Schiedsverfahren durch, wenn der Steuerpflichtige die Anforderungen des (oder den ggf. geltenden nachfolgenden Verfahrenregelungen) nicht erfüllt oder unter den in dem Schreiben genannten Umständen. Diese Anforderungen und Umstände sind insbesondere in den Tz. 3.2.1., 3.3.1 und 5 des Schreibens beschrieben.

    2. Unter den in Section 12.02 (Denial of Assistance) Revenue Procedure 2006–54 (oder ggf. geltenden nachfolgenden Verwaltungsregelungen) beschriebenen Umständen nimmt die amerikanische zuständige Behörde einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens im Allgemeinen nicht an bzw. beendet das Verständigungsverfahren und führt somit kein Schiedsverfahren durch. Darüber hinaus führt die amerikanische Behörde kein Schiedsverfahren durch, wenn der Steuerpflichtige mit IRS Appeals – Rechtsbehelfsstelle – (einschließlich Einigung durch im Rahmen des Schiedsverfahrens der Rechtsbehelfsstelle) oder dem Chief Counsel – Rechtsabteilung – entsprechend einer abschließenden Vereinbarung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung, wie z. B. Formblatt 870-AD, eine Einigung über die Streitfrage erzielt hat.

  2. In Fällen, in denen ein Verständigungsverfahren eingeleitet wurde, bei denen die zuständigen Behörden jedoch gemäß Art. 25 Abs. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa Großbuchst. B des Abkommens übereingekommen sind, dass dieser konkrete Sachverhalt nicht für eine Entscheidung durch ein Schiedsverfahren geeignet ist, kann kein Schiedsverfahren durchgeführt werden. Bei dieser Übereinkunft kann es sich, abhängig von den Umständen des Einzelfalles, entweder um eine endgültige Entscheidung oder um einen vorläufigen Aufschub entsprechend Tz. 5 Buchst. a Ziffer i handeln. Die zuständigen Behörden werden eine solche Übereinkunft zum Beispiel unter den folgenden Umständen in Betracht ziehen:

    1. Es liegt eine unverhältnismäßige und/oder wiederholte Verspätung des Steuerpflichtigen in der Beantwortung einer Anfrage nach Informationen vor; oder

    2. Erhebt ein Steuerpflichtiger Klage in einem Fall, in dem er einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gestellt hat, ist dieser Fall nicht für das Schiedsverfahren geeignet, sofern das Gericht das Verfahren nicht aussetzt, bis die zuständigen Behörden eine Entscheidung in dem Verständigungsverfahren erzielt haben.

    3. Ein vorläufiger Aufschub des Schiedsverfahrens kommt auch im Fall eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens in Betracht, wenn das Verfahren nicht ausgesetzt wurde.

4. Verfahrensbeginn

  1. Jede zuständige Behörde prüft einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang und stellt fest, ob er die für eine sachliche Prüfung zur Herbeiführung einer Verständigung erforderlichen Informationen gemäß Art. 23 Abs. 6 Buchst. b des Abkommens und Nr. 22 Buchst. p des Protokolls enthält.

  2. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nicht vollständig ist, setzt diese zuständige Behörde den Steuerpflichtigen innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags davon in Kenntnis. welche Informationen gemäß Rev. Proc. 2006–54 (oder einer nachfolgenden Verwaltungsregelung) bzw. Tz. 2.3.3 und 11.3.2 des (oder einer nachfolgenden Verwaltungsregelung) erforderlich sind.

  3. Sobald die Informationen vollständig vorliegen, teilt jede der zuständigen Behörden der jeweils anderen zuständigen Behörde gemäß Nr. 22 Buchst. p des Protokolls den Zeitpunkt mit, zu dem die für eine sachliche Prüfung zur Herbeiführung einer Verständigung erforderlichen Informationen bei ihr eingegangen sind. Der spätere dieser beiden Zeitpunkte gilt als Verfahrensbeginn (vgl. Art. 25 Abs. 6 Buchst. b des Abkommens).

  4. Zeitgleich bestätigen sich die zuständigen Behörden gegenseitig, dass sie jeweils dieselben Unterlagen erhalten Haben.

  5. Sobald der Verfahrensbeginn feststeht,

    1. treten die zuständigen Behörden miteinander in Kontakt und bestätigen sich gegenseitig den Verfahrensbeginn sowie den Zeitpunkt des möglichen Beginns eines später ggf. erforderlichen Schiedsverfahrens,

    2. teilt jede zuständige Behörde den in ihrem Gebiet ansässigen betroffenen Personen schriftlich den Verfahrensbeginn sowie den Zeitpunkt des möglichen Beginns eines später ggf. erforderlichen Schiedsverfahrens mit.

5. Zeitpunkt des Beginns eines Schiedsverfahrens

  1. Das Schiedsverfahren in einem Fall beginnt zum späteren der beiden folgenden Zeitpunkte:

    1. zwei Jahre nach Verfahrensbeginn in diesem Fall, sofern die beiden zuständigen Behörden sich nicht vor dem Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens auf einen anderen Zeitpunkt geeinigt haben, oder

    2. der früheste Zeitpunkt nach Eingang der Erklärungen zur Verschwiegenheit bei beiden zuständigen Behörden (vgl. Art. 25 Abs. 6 des Abkommens.).

  2. Kommen die zuständigen Behörden überein, das Schiedsverfahren zu einem anderen als dem allgemein vorgeschriebenen Zeitpunkt zu beginnen, so bestätigen die zuständigen Behörden sich diesen Zeitpunkt gegenseitig und den in ihrem Gebiet ansässigen betroffenen Personen schriftlich.

6. Ernennung der Schiedsstellenmitglieder

  1. Jede zuständige Behörde ernennt ein Schiedsstellenmitglied, indem sie der anderen zuständigen Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Beginn des Schiedsverfahrens eine schriftliche Mitteilung über die Ernennung zuleitet (vgl. Nr. 22 Buchst. e des Protokolls).

  2. Wird von einer der zuständigen Behörden kein Mitglied ernannt, wendet sich das ernannte Schiedsstellenmitglied an die zuständige Behörde, die ihn ernannt hat. Diese zuständige Behörde wendet sich an den höchstrangigen Bediensteten der Abteilung für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der nicht Staatsbürger Deutschlands oder der Vereinigten Staaten ist. Dieser ernennt ein Schiedsstellenmitglied mittels schriftlicher Mitteilung an beide Länder innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Ausbleibens der Ernennung (vgl. Nr. 22 Buchst. e des Protokolls).

  3. Können sich die von den zuständigen Behörden ernannten Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf das dritte Mitglied einigen, wenden sich die ernannten Schiedsstellenmitglieder (oder wendet sich ein ernanntes Schiedsstellenmitglied) an die zuständige Behörde. die sie ernannt hat (bzw. die es ernannt hat). so dass die notwendigen Ernennungen durch den höchstrangigen Bediensteten der Abteilung für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der nicht Staatsbürger Deutschlands oder der Vereinigten Staaten ist, mittels schriftlicher Mitteilung an beide Länder binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Ausbleibens der Ernennung erfolgen (vgl. Nr. 22 Buchst. e des Protokolls).

  4. Die zuständigen Behörden ernennen keine aktiven Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes oder ehemalige Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.

  5. Die zuständigen Behörden ernennen Mitglieder, die mit internationalen Steuerangelegenheiten vertraut sind. Sie müssen jedoch keine Erfahrung als Richter oder Schiedsrichter haben. Jedes Mitglied der Schiedsstelle muss zu dem Zeitpunkt unparteiisch und unabhängig von den Vertragsstaaten und den betroffenen Personen sein, von dem sie die Ernennung annehmen, sowie während des Schiedsverfahrens und für eine angemessene Zeit danach.

  6. Kann ein Schiedsstellenmitglied seine Aufgaben nicht erfüllen, setzt der Vorsitzende die zuständigen Behörden davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde, die das Schiedsstellenmitglied auswählte, das seine Aufgaben nicht erfüllen kann, wählt innerhalb voll 14 Tagen ein Ersatzmitglied für die Schiedsstelle aus.

  7. Kann ein Schiedsstellenmitglied seine Aufgaben nicht erfüllen, beraten sich die zuständigen Behörden mit den verbleibenden Schiedsstellenmitglieder, um zu entscheiden, ob ein neuer Zeitplan erforderlich ist.

7. Vertraulichkeitserklärung

Jede betroffene Person und ihre bevollmächtigten Vertreter haben vor Beginn des Schiedsverfahrens zuzusichern, dass sie keiner anderen Person die im Laufe des Schiedsverfahrens von einer der zuständigen Behörden oder der Schiedsstelle erhaltene Informationen, mit Ausnahme der Entscheidung der Schiedsstelle, offen legen (vgl. Nr. 22 Buchst. d des Protokolls).

8. Liste der Vorsitzenden

  1. Die zuständigen Behörden ermitteln und einigen sich gemeinsam auf 5–10 Personen, die geeignet und bereit sind, den Vorsitz einer Schiedsstelle zu übernehmen.

  2. Diese Liste wird von den zuständigen Behörden jedes dritte Jahr überprüft bzw. überarbeitet.

  3. Die für diese Liste zu ermittelnden Personen müssen mit internationalen Steuerangelegenheiten vertraut sein. Sie müssen jedoch keine Erfahrungen als Richter oder Schiedsrichter haben. In Übereinstimmung mit Tz. 6 Buchst. e, muss der Vorsitzende zu dem Zeitpunkt von den Vertragsstaaten und den betroffenen Personen unparteiisch und unabhängig sein. an dem er die Ernennung annimmt, sowie während des Schiedsverfahrens und für eine angemessene Zeit danach.

9. Lösungsvorschlag, Positionspapiere und Erwiderungen

  1. Beide zuständigen Behörden können der Schiedsstelle innerhalb von 90 Tagen nach Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle einen Lösungsvorschlag von höchstens fünf Seiten zur Aufteilung der in dem Fall streitigen Einkunfts-, Ausgaben- und Steuerbeträge sowie ein ergänzendes Positionspapier von höchstens 30 Seiten zuzüglich Anlagen zur Prüfung vorlegen (vgl. Nr. 22 Buchst. g des Protokolls).

  2. Der Lösungsvorschlag sollte so verfasst werden, dass er eine Lösung für jeden in dem Fall streitigen Einkunfts-, Ausgaben- oder Steuerbetrag enthält. Der Lösungsvorschlag kann sich auch mit allen damit verbundenen Streitfragen befassen, die im Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens vom Steuerpflichtigen genannt wurden, deren Lösung erforderlich ist, um den in dem Fall streitigen Einkunfts-, Ausgaben- oder Steuerbetrag zu ermitteln, wie z. B. die Frage des Bestehens einer Betriebstätte (siehe Tz. 13). Somit können die zuständigen Behörden bei Bedarf in einem konkreten Fall übereinkommen, dass es sich bei einem Lösungsvorschlag (oder einem Teil davon) nicht um einen „Einkunfts-, Ausgabenoder Steuerbetrag” handeln muss.

  3. Legt nur eine zuständige Behörde innerhalb der vorgesehenen Zeit einen Lösungsvorschlag vor, so gilt dieser Lösungsvorschlag als die Entscheidung der Schiedsstelle im konkreten Fall und das Verfahren wird beendet (vgl. Nr. 22 Buchst. g des Protokolls).

  4. Jede zuständige Behörde kann der Schiedsstelle, falls gewünscht. innerhalb von 180 Tagen nach Ernennung des Vorsitzenden eine Erwiderung von höchstens 10 Seiten vorlegen, um auf Fragen einzugehen, die sich aus dem von der anderen zuständigen Behörde eingereichten Lösungsvorschlag oder Positionspapier ergeben (vgl. Nr. 22 Buchst. g des Protokolls).

  5. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden andere Seitenzahlbegrenzungen für die Lösungsvorschläge, Positionspapiere und Erwiderungen vereinbaren.

  6. Bei allen Anlagen zu einem Positionspapier muss es sich um Dokumente handeln, die den zuständigen Behörden bereits zuvor zur Verwendung in den Verhandlungen zur Verfügung standen.

  7. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Vorsitzenden vier Ausfertigungen aller der Schiedsstelle vorgelegten Dokumente zur Weitergabe an die Schiedsstellenmitglieder und die andere zuständige Behörde.

10. Anforderung zusätzlicher Informationen

  1. Der Schiedsstelle können zusätzliche Informationen nur auf Anforderung vorgelegt werden. und Kopien einer solchen Anforderung der Schiedsstelle und der Antwort der zuständigen Behörde werden der anderen zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Vorlage der Anforderung bzw. der Antwort zugeleitet. (vgl. Nr. 22 Buchst. g des Protokolls.)

  2. Die Schiedsstelle kann zusätzliche Informationen anfordern, die ausschließlich aus vorhandenen Unterlagen bestehen. Sie darf keine neuen oder zusätzlichen Untersuchungen verlangen.

  3. Die Schiedsstelle kam eine Frist für die Beantwortung der Anforderung festsetzen.

11. Mehrere Streitfragen

  1. Ein Fall kann mehrere Streitfragen umfassen. Dies wird in der Regel dadurch festgestellt, dass aus einer Prüfung mehrere separate Berichtigungsvorschläge hervorgehen (oder, falls keine Berichtigung durchgeführt wurde. mehrere separate Ansprüche auf Anrechung oder Erstattung abgelehnt wurden). Der Lösungsvorschlag und das Positionspapier sollten sich mit allen Streitfragen gesondert befassen. In geeigneten Fällen können die zuständigen Behörden jedoch eine andere Darstellung der Streitfragen gegenüber der Schiedsstelle vereinbaren, z. B. wenn Berichtigungen vorgeschlagen wurden, die miteinander in einer Wechselbeziehung stehen.

  2. Die Schiedsstelle entscheidet über alle Streitfragen gesondert. Daher kann sich die endgültige Entscheidung der Schiedsstelle aus Teilen beider von den zuständigen Behörden vorgelegten Lösungsvorschläge zusammensetzen.

12. Fälle im Zusammenhang mit Betriebstätten

Jede zuständige Behörde kann einen Lösungsvorschlag und ein Positionspapier mit alternativen Standpunkten vorlegen. So kann eine zuständige Behörde den Standpunkt vertreten, dass keine Betriebsstätte besteht. Die zuständige Behörde kann jedoch auch den Einkunftsbetrag vorschlagen, welcher einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, sofern die Schiedsstelle feststellt, dass eine Betriebsstätte besteht.

13. Die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde

  1. Bei Anträgen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens im Zusammenhang mit einer in Deutschland oder den Vereinigten Staaten veranlassten Berichtigung gilt die zuständige Behörde des Landes, das die Berichtigung vorgeschlagen hat (oder, falls keine Berichtigung durchgeführt wurde, das den Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung abgelehnt hat), als die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde.

  2. Die Räumlichkeiten, die zugehörige Ausstattung, das Finanzmanagement, den sonstigen logistischen Bedarf und die allgemeine administrative Koordinierung des Verfahrens stellt die zuständige Behörde, die das Verständigungsverfahren eingeleitet hat, auf eigene Kosten bereit (vgl. Nr. 22 Buchst. 1 des Protokolls).

14. Geheimhaltung

Nach Nr. 22 Buchst. n des Protokolls muss sich jedes Mitglied der Schiedsstelle bei der Annahme seiner Ernennung in einer Erklärung bereit erklären, die Bestimmungen des Art. 26 des Abkommens und die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten betreffend die Vertraulichkeit und die Offenlegung von Informationen sowie diese Vereinbarung und die Regelungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle zu beachten und sich diesen zu unterwerfen.

15. Kommunikation mischen der Schiedsstelle und den zuständigen Behörden

  1. Vor Ernennung des Vorsitzenden übermitteln die zuständigen Behörden sämtlichen Schriftverkehr beiden Schiedsstellenmitgliedern gleichzeitig.

  2. Nach Ernennung des Vorsitzenden übermitteln die zuständigen Behörden sämtlichen Schriftverkehr dem Vorsitzenden. Ebenso übermittelt der Vorsitzende sämtlichen Schriftverkehr den zuständigen Behörden gleichzeitig.

  3. Außer in administrativen oder logistischen Angelegenheiten kommuniziert eine zuständige Behörde nicht einseitig mit einem Schiedsstellenmitglied.

  4. Sämtliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und der Schiedsstelle hat. außer in logistischen Angelegenheiten, schriftlich zu erfolgen. Die schriftliche Kommunikation per Fax oder E-Mail ist zulässig, wobei jedoch E-Mails keine kennzeichnenden Daten vom Steuerpflichtigen enthalten dürfen. Sämtlicher Schriftverkehr mit Ausnahme des per Fax oder E-Mail übermittelten Schriftverkehrs erfolgt per Eilzustellung oder Luftpost.

16. Honorare und Aufwendungen

  1. Die Honorare und Aufwendungen werden von den zuständigen Behörden zu gleichen Anteilen getragen (vgl. Nr. 22 Buchst. o des Protokolls).

  2. Keine der zuständigen Behörden berechnet einem Steuerpflichtigen Kosten im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren.

  3. Die Honorare der Schiedsstellenmitglieder werden – vorbehaltlich Änderungen durch die zuständigen Behörden – auf den festen Betrag von 2.000 $ (zweitausend US-Dollar) pro Tag oder den entsprechenden Betrag in Euro festgesetzt (vgl. Nr. 22 Buchst. o des Protokolls).

  4. Grundsätzlich werden jedem Schiedsstellenmitglied höchstens drei Vorbereitungstage zwei Sitzungstage sowie Reisetage vergütet.

  5. Grundsätzlich werden die Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle gemäß der Honoraraufstellung für Schiedsrichter des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten festgesetzt (vgl. Nr. 22 Buchst. o des Protokolls).

17. Entscheidung der Schiedsstelle

  1. Die Entscheidung der Schiedsstelle gilt als Beilegung durch Verständigung nach Art. 35 des Abkommens (Verständigungsverfahren), die für beide zuständigen Behörden bezüglich dieses Falles bindend ist.

  2. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung muss jede betroffene Person die Entscheidung schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde des Vertragsstaats annehmen, in dem die betroffene Person ansässig ist. Sollten es die betroffenen Personen versäumen, die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen anzunehmen, gilt die Entscheidung als zurückgewiesen.

  3. Erhält die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums von einer betroffenen Person keine entsprechende Mitteilung, gilt die Entscheidung als nicht angenommen und der Fall wird geschlossen.

  4. Für die Behandlung von Zinsen oder Strafzuschlägen gelten die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts Deutschlands bzw. der Vereinigen Staaten.

18. Beendigung von Verfahren

  1. Beendet ein Steuerpflichtiger ein Schiedsverfahren durch Rücknahme seines Antrags auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens, schließen die zuständigen Behörden den Fall durch Briefwechsel.

  2. Beendet ein Steuerpflichtiger ein Schiedsverfahren durch Rücknahme seines Antrags auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens, so hat er in der Regel keinen weiteren Anspruch auf ein Verständigungsverfahren für dieselbe Steuersache derselben Steuerjahre.

19. Schiedsverfahren und Anträge auf Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise (APAs)

  1. Haben sich die zuständigen Behörden erfolglos um eine Verständigung in einem Fall bemüht, der den zuständigen Behörden ursprünglich als Antrag auf Erteilung einer bilateralen Vorabzusage über Verrechnungspreise (APA) vorgelegt wurde, kann dieser Fall einem Schiedsverfahren unterworfen werden, jedoch nur, soweit Steuererklärungen für alle betroffenen Steuerjahre eingereicht wurden, einschließlich der Jahre, für die der Steuerpflichtige eine rückwirkende Anwendung beantragt hat, sofern die Steuererklärungen für die von dem APA betroffenen Jahre (ohne weiter zurückliegende Jahre) in Übereinstimmung mit dem APA-Antrag eingereicht wurden.

  2. Zur Bestimmung des Verfahrensbeginns in einem Fall, der ursprünglich als APA-Antrag vorgelegt wurde, gelten die dem Internal Revenue Service gemäß Section 4 Revenue Procedure 2006–9 (oder den ggf. geltenden nachfolgenden Verfahrensregelungen) vorzulegenden Informationen nach Nr. 22 Buchst. p des Protokolls als die für eine sachliche Prüfling hinsichtlich einer Verständigung in den Vereinigten Staaten erforderlichen Informationen. In Deutschland sind dies die gemäß in Verbindung mit dem (oder den ggf. geltenden nachfolgenden Verfahrensregelungen) erforderlichen Informationen.

  3. Sobald die Informationen vollständig vorgelegt wurden, ist der Verfahrensbeginn des Falles für Zwecke später ggf. erforderlicher Schiedsverfahren der frühere der folgenden Zeitpunkte:

    1. das Datum des Austauschs der Positionspapiere mit den anfänglichen Verhandlungspositionen der zuständigen Behörden oder

    2. zwei Jahre nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich einer Verständigung erforderlichen Informationen beiden zuständigen Behörden zugegangen sind. Das Schiedsverfahren beginnt jedoch in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der Steuererklärung für das letzte der unter den APA-Antrag (ggf. einschließlich Änderungen) fallenden Steuerjahre.

  4. Bei Anträgen, die ursprünglich für ein APA eingereicht wurden, gilt die zuständige Behörde des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde. Ist das Mutterunternehmen Ansässiger eines dritten Staates, bestimmen die zuständigen Behörden, welche als die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde anzusehen ist.

  5. Die Bestimmungen der Tz. 1 bis 18 gelten entsprechend.

Anlage 2 Regelungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle

1. Ernennung des Vorsitzenden

  1. Die Schiedsstellenmitglieder setzen sich innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Ernennung des zweiten Schiedsstellenmitglieds durch eine zuständige Behörde miteinander in Verbindung, um über die Ernennung eines dritten Schiedsstellenmitglieds zum Vorsitzenden zu beraten.

  2. Die beiden Schiedsstellenmitglieder ernennen innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ernennung des zweiten Schiedsstellenmitglieds durch eine zuständige Behörde ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden (vgl. Nr. 22 Buchst. e des Protokolls).

  3. Die zuständigen Behörden übergeben ihren ernannten Schiedsstellenmitgliedern eine Liste der Personen. die nach Übereinkunft der zuständigen Behörden als Vorsitzende der Schiedsstelle in Frage kommen. Im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit einer Beauftragung zur Erledigung einer öffentlichen Aufgabe ersuchen die zuständigen Behörden die Schiedsstellenmitglieder, eine Person aus der Liste auszuwählen.

  4. Die beiden von den zuständigen Behörden ausgewählten Schiedsstellenmitglieder können auch eine nicht in der Liste genannte Person als Vorsitzende auswählen; sie sollten die zuständigen Behörden jedoch vor der Ernennung schriftlich in Kenntnis setzen. Bei Auswahl einer Person, die nicht auf der Liste steht, muss diese Person keine Erfahrung im Schiedswesen haben; sie sollte jedoch mit internationalen Steuerfragen bestens vertraut sein.

2. Geheimhaltung

Nach Nr. 22 Buchst. n des Protokolls muss sich jedes Mitglied der Schiedsstelle als Bestätigung seiner Ernennung in einer Erklärung bereit erklären, die Bestimmungen des Art. 26 und die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten betreffend die Vertraulichkeit und die Offenlegung von Informationen sowie diese Verfahrensregelungen und die Verständigungsvereinbarung zu beachten und sich diesen zu unterwerfen.

3. Einsetzung der Schiedsstelle

Wenn der Vorsitzende seine Ernennung annimmt, setzt er beide zuständigen Behörden unter Vorlage der Vertraulichkeitsvereinbarungen und Angabe des Ernennungsdatums schriftlich davon in Kenntnis und übermittelt seine Kontaktdaten.

4. Arbeitsverfahren

  1. Bei Bedarf kann die Schiedsstelle zusätzliche, zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Verfahren festlegen, soweit diese nicht mit einer Bestimmung des Art. 25 des Abkommens, dein Protokoll oder einer anderen. damit zusammenhängenden Vereinbarung zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten unvereinbar sind.

  2. Legt die Schiedsstelle zusätzliche Verfahren fest, übermittelt der Vorsitzende den zuständigen Behörden eine Abschrift dieser Verfahren.

5. Kommunikation mit den zuständigen Behörden

  1. Vor Ernennung des Vorsitzenden übermitteln die zuständigen Behörden sämtlichen Schriftverkehr beiden Schiedsstellenmitgliedern gleichzeitig.

  2. Nach Ernennung des Vorsitzenden übermitteln die zuständigen Behörden sämtlichen Schriftverkehr dem Vorsitzenden. Ebenso übermittelt der Vorsitzende sämtlichen Schriftverkehr den zuständigen Behörden gleichzeitig.

  3. Außer in administrativen oder logistischen Angelegenheiten kommuniziert ein Schiedsstellemitglied nicht einseitig mit einer zuständigen Behörde.

  4. Sämtliche Kommunikation zwischen der Schiedsstelle und den zuständigen Behörden hat, außer in logistischen Angelegenheiten, schriftlich zu erfolgen. Die schriftliche Kommunikation per Fax oder E-Mail ist zulässig, E-Mails dürfen jedoch keine kennzeichnenden Daten von Steuerpflichtigen enthalten. Sämtlicher Schriftverkehr mit Ausnahme des per Fax oder E-Mail übermittelten Schriftverkehrs erfolgt per Eilzustellung oder Luftpost.

  5. Die Schiedsstellenmitglieder können per Telefon. Videokonferenz, Fax oder bei persönlichen Treffen miteinander kommunizieren. Die Schiedsstellenmitglieder können per E-Mail kommunizieren; E-Mails dürfen jedoch keine Daten von Steuerpflichtigen enthalten.

  6. Bei wichtigen Erörterungen müssen alle drei Schiedsstellenmitglieder anwesend sein.

  7. Während des Schiedsverfahrens und danach kommunizieren ein Schiedsstellenmitglied nicht mit den betroffenen Steuerpflichtigen oder ihren Vertretern über die der Schiedsstelle vorliegenden Streitfragen und Angelegenheiten.

6. Positionspapiere und ergänzende Unterlagen

  1. Jede zuständige Behörde legt der Schiedsstelle innerhalb von 90 Tagen nach Ernennung des Vorsitzenden vier Ausfertigurigen der folgenden Dokumente vor:

    1. einen Lösungsvorschlag von höchstens 5 Seiten und

    2. ein ergänzendes Positionspapier von höchstens 30 Seiten zzgl. Anlagen.

  2. Der Vorsitzende übermittelt eine Ausfertigung der Lösungsvorschläge und der ergänzenden Positionspapiere der beiden zuständigen Behörden an die jeweils andere zuständige Behörde innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der zuletzt eingehenden Unterlagen bei der Schiedsstelle.

  3. Legt nur eine zuständige Behörde innerhalb der vorgesehenen Zeit einen Lösungsvorschlag und ein ergänzendes Positionspapier vor. so gilt dieser Lösungsvorschlag als die Entscheidung der Schiedsstelle im konkreten Fall und das Verfahren wird beendet.

7. Erwiderungen

  1. Jede zuständige Behörde kam innerhalb von 180 Tagen nach Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle vier Ausfertigungen einer Erwiderung von höchstens 10 Seiten vorlegen, um auf Fragen einzugehen, die sich aus dem von der anderen zuständigen Behörde eingereichten Lösungsvorschlag oder Positionspapier ergeben.

  2. Der Vorsitzende übermittelt eine Ausfertigung der Erwiderung jeder zuständigen Behörde an die jeweils andere zuständige Behörde innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der zuletzt eingehenden Erwiderung bei der Schiedsstelle.

8. Anfordern zusätzlicher Informationen

  1. Die zuständigen Behörden dürfen der Schiedsstelle keine zusätzlichen Informationen vorlegen, es sei denn, die Schiedsstelle fordert diese an (vgl. Nr. 22 Buchst. g des Protokolls).

  2. Zusätzliche Informationen darf die Schiedsstelle nur von einer der zuständigen Behörden anfordern. Eine solche Anforderung erfolgt schriftlich und enthält eine Beantwortungsfrist. Am Tag der Anforderung durch die Schiedsstelle übermittelt diese der anderen zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Anforderung.

  3. Eine Ausfertigung der Antwort einer zuständigen Behörde wird der anderen zuständigen Behörde von der Schiedsstelle übermittelt.

9. Sitzungen der Schiedsstelle

  1. Die zuständigen Behörden regen die Mitglieder dazu an, Telefon- und Videokonferenzen abzuhalten. Ist ein persönliches Treffen erforderlich, setzt sich der Vorsitzende mit der zuständigen Behörde des Landes in Verbindung. das das Verständigungsverfahren eingeleitet hat, und bittet es um die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Sitzung.

    1. Bei Anträgen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens im Zusammenhang mit einer in Deutschland oder den Vereinigten Staaten veranlassten Berichtigung gilt die zuständige Behörde des Landes, das die Berichtigung vorgeschlagen hat (oder, sofern keine Berichtigung erfolgte. das den Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung abgelehnt hat), als die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde.

    2. Bei Anträgen. die ursprünglich für die Erteilung einer verbindlichen Vorabzusage über Verrechnungspreise (APAs) eingereicht wurden, gilt die zuständige Behörde des Landes, in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat, als die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde. Ist die Muttergesellschaft in einem Drittstaat ansässig, legen die zuständigen Behörden fest, welche zuständige Behörde als die zuständige Behörde gilt die das Verständigungsverfahren eingeleitet hat.

  2. Die Räumlichkeiten für die Sitzung werden von der zuständigen Behörde an einem Ort bereitgestellt, durch den der Schiedsstelle möglichst wenig Reisezeit und -kosten entstehen. Bei Bedarf kann jede zuständige Behörde eine Sitzung in den Räumlichkeiten der anderen Behörde ausrichten.

10. Inanspruchnahme von Mitarbeitern durch ein Schiedsstellenmitglied

  1. Die zuständigen Behörden gehen davon aus, dass die Schiedsstellenmitglieder ihre Aufgaben ohne die Inanspruchnahme zusätzlicher Mitarbeiter erfüllen können.

  2. Nimmt ein Schiedsstellenmitglied einen Mitarbeiter in Anspruch, so hat dieser Mitarbeiter vor der Ausübung von Tätigkeiten in der Angelegenheit eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen.

  3. Das Schiedsstellenmitglied hat die Vertraulichkeitsvereinbarung den zuständigen Behörden zu übermitteln.

  4. Der Mitarbeiter unterliegt denselben Regelungen über Interessenkonflikte wie das Schiedsstellenmitglied.

  5. Der Mitarbeiter erhält von den zuständigen Behörden keine Vergütung.

11. Bezahlung von Schiedsstellenmitgliedern

  1. Die Aufwendungen von Schiedsstellenmitgliedern werden gemäß der Honoraraufstellung für Schiedsrichter des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) in der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Fassung festgesetzt (vgl. r. 22 Buchst. o des Protokolls). Dies gilt insbesondere für Übernachtungs-, erpflegungs- und Nebenkosten. Bezüglich der Reisekosten werden den Mitgliedern der Schiedsstelle die Aufwendungen in der Economy-Class erstattet.

  2. Jedem Schiedsstellenmitglied werden höchstens drei Vorbereitungstage, zwei Sitzungstage sowie Reisetage vergütet.

  3. Sind die Schiedsstellenmitglieder der Ansicht, dass sie für die genaue Prüfung eines Falles mehr Zeit benötigen, setzt sich der Vorsitzende mit den zuständigen Behörden in Verbindung, um mehr Zeit zu erbitten.

12. Nichterfüllung der Aufgaben durch ein Schiedsstellenmitglied

  1. Kann der Vorsitzende seine Aufgaben nicht erfüllen, setzen die beiden anderen Schiedsstellenmitglieder die beiden zuständigen Behörden gemeinsam davon in Kenntnis und wählen innerhalb von 14 Tagen einen neuen Vorsitzenden aus.

  2. Kann eines der anderen Schiedsstellenmitglieder seine Aufgaben nicht erfüllen, setzt der Vorsitzende die zuständigen Behörden davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde, die das Schiedsstellenmitglied auswählte, das seine Aufgaben nicht erfüllen kann, wählt innerhalb von 14 Tagen ein neues Schiedsstellenmitglied aus.

  3. Kann ein Schiedsstellenmitglied seine Aufgaben nicht erfüllen, beraten sich die zuständigen Behörden mit den verbleibenden Schiedsstellenmitgliedern, um ggf. einen neuen Zeitplan festzulegen.

  4. Sollte sich herausstellen, dass bei einem Schiedsstellemitglied ein Interessenkonflikt besteht, der der Ernennung dieses Mitglieds von vornherein entgegengestanden hätte, hat sich das Schiedsstellemitglied wegen Befangenheit von der Prüfung des Falls zurückzuziehen und die zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen.

13. Entscheidungsverfahren der Schiedsstelle

  1. Die Schiedsstelle muss ihre Entscheidung durch Annahme eines der von den zuständigen Behörden vorgelegten Lösungsvorschläge treffen.

  2. Jedes Schiedsstellenmitglied hat für jede Streitfrage einen der Lösungsvorschläge auszuwählen.

  3. Die Entscheidungen der Schiedsstelle in einem Fall erfolgen durch Mehrheitsbeschluss.

14. Fälle mit mehreren Streitfragen

Enthält ein Fall mehrere Streitfragen (z. B. die Übertragung materieller Wirtschaftsgüter, die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter und die Erbringung von Dienstleistungen), entscheidet die Schiedsstelle über jede Sachfrage einzeln.

15. Fälle im Zusammenhang mit Betriebsstätten

  1. Haben die zuständigen Behörden keine Einigung über das Bestellen einer Betriebsstätte erzielt, so haben die Schiedsstellenmitglieder zunächst zu entscheiden, ob eine Betriebsstätte besteht.

  2. Sobald entschieden wurde, dass eine Betriebsstätte besteht, haben die Schiedsstellenmitglieder die Höhe der dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne zu bestimmen. Die zuständigen Behörden können ein Positionspapier und ergänzende Unterlagen mit alternativen Standpunkten vorlegen. Beispielsweise kann eine zuständige Behörde den Standpunkt einnehmen, dass keine Betriebsstätte besteht. Diese zuständige Behörde kann außerdem den Standpunkt einnehmen, dass dieser Betriebsstätte ein bestimmter Einkunftsbetrag zugerechnet werden sollte, sofern die Schiedsstelle entscheidet, dass eine Betriebsstätte besteht.

16. Entscheidung einer Schiedsstelle

  1. Der Vorsitzende übermittelt den beiden zuständigen Behörden gleichzeitig innerhalb von 9 Monaten nach seiner Ernennung die schriftliche Entscheidung (vgl. Nr. 22 Buchst. h des Protokolls).

  2. Die schriftliche Entscheidung enthält nur einen der beiden Lösungsvorschläge in der/den der Schiedsstelle vorgelegten Streitfrage(n) mit Ausnahme der in Tz. 11 der Verständigungsvereinbarung genannten Umstände.

  3. Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die Behandlung von Zinsen oder Strafzuschlägen; dafür gelten die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts Deutschlands bzw. der Vereinigten Staaten (vgl. Nr. 22 Buchst. m des Protokolls).

  4. Die schriftliche Entscheidung enthält keine Begründung oder Analyse (vgl. Nr. 22 Buchst. j des Protokolls).

  5. Die Entscheidung der Schiedsstelle hat keinen Präzedenzcharakter (vgl. Nr. 22 Buchst. j des Protokolls).

  6. Informationen über das Verfahren (einschließlich der Entscheidung der Schiedsstelle) dürfen weder von den Mitgliedern der Schiedsstelle noch von ihren Mitarbeitern oder von einer der zuständigen Behörden offen gelegt werden, außer soweit dies nach dem Abkommen oder dem innerstaatlichen Recht Deutschlands oder der Vereinigten Staaten zulässig ist (vgl. Nr. 22 Buchst. n des Protokolls.).

17. Beendigung eines Verfahrens

  1. Das Verfahren kann durch Entscheidung der Schiedsstelle. durch Verständigungsvereinbarung der zuständigen Behörden oder durch die Rücknahme des Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens durch den Steuerpflichtigen beendet werden.

  2. Zieht ein Steuerpflichtiger seinen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens zurück setzen die zuständigen Behörden die Schiedsstelle davon in Kenntnis und das Schiedsverfahren wird beendet.

  3. Möchten die zuständigen Behörden ein Verfahren beenden (z. B. weil sie über die Behandlung des Falles eine Einigung erzielt haben), setzen sie die Schiedsstelle davon in Kenntnis, dass sie eine Verständigungsvereinbarung erzielt haben, und das Schiedsverfahren wird beendet.

  4. Bei Beendigung eines Verfahrens hat jedes Schiedsstellenmitglied umgehend alle Dokumente oder sonstigen Informationen, die es von einer der zuständigen Behörden erhalten hat, oder die auf andere Weise die Überlegungen oder Erörterungen der Schiedsstelle aufzeigen, zu vernichten, und alle auf einem Computer, PDA oder anderem elektronischen Gerät oder Datenträger gespeicherten Daten zu löschen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1301.2.176-2/5 St 32/St 33

Fundstelle(n):
TAAAD-13893