Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Vortrags- und Lehrtätigkeit
Leitsatz
Ein Stpfl. kann Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten Tätigkeit bildet. Bei der Ausübung einer Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit bildet das Arbeitszimmer keinen qualitativen
Tätigkeitsmittelpunkt. Der qualitative Schwerpunkt liegt dabei vielmehr dort, wo die jeweiligen Vorträge bzw. Lehrveranstaltungen
tatsächlich abgehalten werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 580 Nr. 10 EFG 2009 S. 649 Nr. 9 AAAAD-13869
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