Anforderungen an eine Einrichtung zur ambulanten Pflege
Leitsatz
Für die Anerkennung als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S. des § 4 Nr. 16 e) UStG
ist es nicht erforderlich, dass der Erbringer der Pflegeleistungen in der Lage ist, alle im Zusammenhang mit der Pflege erforderlichen
Leistungen selbst zu erbringen (es werden Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von dafür qualifiziertem Personal
geleistet).
Es genügt, wenn die Kosten vom Sozialleistungsträger mittelbar übernommen wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 527 Nr. 7 KÖSDI 2009 S. 16482 Nr. 5 IAAAD-13862
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