Umsätze aus medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen sind - trotz unterschiedlicher Länderpraxis - umsatzsteuerpflichtig
Leitsatz
1) Die Steuerbefreiung für Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG ist restriktiv dahin auszulegen,
dass nur Tätigkeiten zur Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen steuerfrei
sind. Medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen fallen nicht unter diese Tätigkeiten.
2) Es genügt nicht, dass Operationen nur von einem Arzt durchgeführt werden dürfen; vielmehr müssen sie der medizinischen
Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Nur dann liegt ärztliche Ausübung der Heilkunde vor.
3) Es besteht keine Möglichkeit, die Tätigkeit als Arzt erweiternd auszulegen, so dass die Rücknahme von Alterung, die Verbesserung
der Körperform oder Behandlungen, die dem Patienten "gut tun", mit von der Steuerbefreiung umfasst würde.
4) Es liegt keine verbotene Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn Leistungen aus medizinisch nicht indizierten
Schönheitsoperationen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind, in anderen EU-Staaten jedoch steuerfrei. Denn es besteht
kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Steuerpflichtigkeit ist rechtmäßig, die Steuerfreiheit wäre rechtswidrig.
Auf die rechtlichen Wertungen von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz kommt es für das Umsatzsteuerrecht mit seiner ganz anderen
Zielsetzung nicht an.
5) Aus einer in der Vergangenheit unterschiedlichen Verwaltungspraxis folgt kein Vertrauensschutz. Vielmehr unterliegt die
Umsatzbesteuerung dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, nach dem für jedes Besteuerungsjahr die Tatsachen und umsatzsteuerrechtlichen
Schlussfolgerungen erneut festzustellen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2009 S. 299 Nr. 9 EFG 2009 S. 704 Nr. 9 DAAAD-13855
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