Trotz Erfolgsaussichten keine Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Unterdeckung der Insolvenzmasse und auch bei
Erfolg der Klage feststehender Quote von 0 % für die Insolvenzgläubiger
Leitsatz
1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S. von § 114 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte
nicht in gleicher Weise verfolgen würde.
2. Reicht die vorhandene Insolvenzmasse zur Bestreitung der Kosten des Insolvenzverfahren, aber nicht mehr vollständig zur
Begleichung der Neumasseverbindlichkeiten aus, so ist trotz des Bestehens von Erfolgsaussichten von einer mutwilligen Rechtsverfolgung
des Insolvenzverwalters auszugehen, wenn er Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen eines streitigen Steuerbetrags
von 120 Euro beantragt und auch bei einem Erfolg der Klage die zu verteilende Quote der Insolvenzgläubiger bei 0 % bleiben
würde, bei Erfolglosigkeit der Klage aber zusätzlich nach dem Mindeststreitwert von 1000 Euro zu berechnende Gerichts- und
Anwaltskosten anfallen würden.
Tatbestand
Fundstelle(n): JAAAD-13853
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