1. Bei der Bestimmung einer Überentnahme ist auf die Verhältnisse im einzelnen Betrieb abzustellen. Der Umstand, dass der
Kläger im Streitjahr neben dem vorliegend streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb noch einen weiteren Betrieb unterhalten
hatte, sowie die Verhältnisse dieses Betriebes haben für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung.
2. Nach Auffassung des Senats sind in die Ermittlung von Überentnahmen auch Veruste mit einzubeziehen.
3. Soweit ein Verlust nicht durch Gewinne oder Einlagen ausgegelichen wird, führt jede Entnahme zu einer Überentnahme.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 737 Nr. 10 EStB 2009 S. 281 Nr. 8 PAAAD-13851
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