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FG München Beschluss v. - 7 V 3414/08

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 6

Antrag auf AdV eines Bescheids, der den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt

Leitsatz

Wird in einem Änderungsbescheid keine gegenüber dem ursprünglichen Bescheid sachlich neue Entscheidung getroffen, sondern lediglich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, so ist – falls der Antrag auf AdV des ursprünglichen Bescheids abgelehnt worden ist – ein Antrag auf AdV des Änderungsbescheids nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-13847

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