Beweiswirkung der Protokollierung einer
Erledigungserklärung
Keine Anfechtung von
Verfahrenshandlung
Leitsatz
1. Ist streitig, ob
übereinstimmende Erledigungserklärungen wirksam abgegeben wurden, ist
das Verfahren fortzusetzen und durch Urteil festzustellen, dass die Hauptsache
erledigt ist.
2. Erledigungserklärungen
stellen wesentliche Förmlichkeiten im Sinne des § 165 ZPO dar, deren
Beachtung nur durch Protokoll bewiesen werden kann.
3. Wird das Protokoll unter
Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und
genehmigt, fehlt dem Protokoll insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen
Urkunde nach §§ 415, 418 Abs. 2 ZPO; die Erklärung kann in
diesem Fall auf andere Weise bewiesen werden.
4. Ist eine Förmlichkeit
protokolliert, steht positiv fest, dass sie gewahrt ist. Nur der Beweis der
Fälschung ist nach § 165 S. 2 ZPO geeignet, die Beweiswirkung der
protokollierten Erledigungserklärung zu entkräften.
5. Eine Anfechtung einer
Erledigungserklärung nach §§ 119, 123, 142 BGB wegen Irrtums,
bzw. ihr Widerruf ist ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 679 Nr. 9 UAAAD-13845
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