Gewinnung von Kies und Sand als verarbeitendes Gewerbe i. S. d. InvZulG
Differenzierte Betrachtung der einzelnen Arbeitsschritte
Maßgeblichkeit des Heranziehungsbescheids des statistischen Landesamts
Leitsatz
1. Das verarbeitende Gewerbe i. S. d. InvZulG ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Herstellung eines anderen Produkts
i. S. einer substantiellen Veränderung von Materien und durch die Veredelung von Erzeugnissen. Verarbeitung umfasst die Bearbeitung,
Umwandlung, Umformung, Umgestaltung und Veredelung von wirtschaftlichen Gütern.
2. Die Frage, ob die Gewinnung von Kies und Sand dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, erfordert eine differenzierte
Betrachtung der einzelnen Arbeitsschritte. Dabei muss die Gewinnung der Steine im Steinbruch und die erste Brechung im Vorbrecher
dem Bergbau zugeordnet werden, während die nachfolgende Weiterbearbeitung dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sein könnte.
3. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung Kriterien herangezogen werden, die schlüssig und nachvollziehbar sind und die auf einem entsprechenden fachlichen
Sachverstand beruhen. Die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe scheidet daher aus, wenn der Betrieb durch einen
bestandskräftig gewordenen und nicht offensichtlich unrichtigen Heranziehungsbescheid des statistischen Landesamts in eine
Untergruppe des Unterabschnittes CB „Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau” eingestuft wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 959 Nr. 12 PAAAD-13838
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.