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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1584/06 EFG 2009 S. 959 Nr. 12

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1, BGB § 950

Gewinnung von Kies und Sand als verarbeitendes Gewerbe i. S. d. InvZulG

Differenzierte Betrachtung der einzelnen Arbeitsschritte

Maßgeblichkeit des Heranziehungsbescheids des statistischen Landesamts

Leitsatz

1. Das verarbeitende Gewerbe i. S. d. InvZulG ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Herstellung eines anderen Produkts i. S. einer substantiellen Veränderung von Materien und durch die Veredelung von Erzeugnissen. Verarbeitung umfasst die Bearbeitung, Umwandlung, Umformung, Umgestaltung und Veredelung von wirtschaftlichen Gütern.

2. Die Frage, ob die Gewinnung von Kies und Sand dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, erfordert eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Arbeitsschritte. Dabei muss die Gewinnung der Steine im Steinbruch und die erste Brechung im Vorbrecher dem Bergbau zugeordnet werden, während die nachfolgende Weiterbearbeitung dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sein könnte.

3. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Kriterien herangezogen werden, die schlüssig und nachvollziehbar sind und die auf einem entsprechenden fachlichen Sachverstand beruhen. Die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe scheidet daher aus, wenn der Betrieb durch einen bestandskräftig gewordenen und nicht offensichtlich unrichtigen Heranziehungsbescheid des statistischen Landesamts in eine Untergruppe des Unterabschnittes CB „Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau” eingestuft wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 959 Nr. 12
PAAAD-13838

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