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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 203/05 EFG 2009 S. 860 Nr. 11

Gesetze: FGO § 60 Abs. 1 S. 1, FGO § 60 Abs. 3 S. 1, FGO § 40 Abs. 2, InsO § 80 Abs. 1

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich keine Klagebefugnis des Gemeinschuldners hinsichtlich eines Einkommensteuerbescheids

Auslegung von Mitteilungen des Insolvenzverwalters als mögliche Freigabeerklärung

Keine notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters zu unzulässiger Klage des Gemeinschuldners

Leitsatz

1. Ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ein Einkommensteuerbescheid ergangen, so ist grundsätzlich nur der Insolvenzverwalter klagebefugt; der Kläger als Gemeinschuldner könnte nur dann selbst klage- sowie prozessführungsbefugt sein, wenn der Insolvenzverwalter das insolvenzverstrickte Vermögen freigegeben hat, soweit es die streitige Einkommensteuer betrifft. Soweit der Insolvenzverwalter auf eine Anfrage hin mitgeteilt hat, er selbst könne mangels Vorliegen der Steuerunterlagen den streitigen Einkommensteuerbescheid weder prüfen noch den Einspruch begründen und der Kläger müsse seinen Einspruch selbst weiter verfolgen bzw. begründen sowie hinsichtlich der Klage für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist sorgen, so liegt hierin keine konkludente Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters.

2. Der Insolvenzverwalter ist zu einem vom Gemeinschuldner unbefugt eingeleiteten Klageverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn der Gemeinschuldner im Falle einer Abweisung der Klage als unzulässig einen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter geltend machen will.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 860 Nr. 11
BAAAD-13834

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