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BFH 08.05.2008 VI R 12/05, StuB 5/2009 S. 204

Auslegung von Erklärungen des Steuerpflichtigen

Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten in der Rechtsbehelfsschrift, hat das FG den wirklichen Willen des Stpfl. durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Stpfl. denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (Bezug: § 357 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 AO; § 118 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise: Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden. Die wirksame Einlegung eines Einspruchs ist zwar nicht zwingend von der genauen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts abhängig, da nach § 357 Abs. 3 Satz 1 AO dieser nur bezeichnet werden „soll”. Es ist deshalb erforderlich, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt aus dem Begehren des Stpfl. ermitteln lässt...