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StuB 5/2009 S. 205

Schadenersatzansprüche wegen Verstreichenlassens der Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen nach Eigenkapitalrückgewähr

Das gem. § 30 Abs. 1 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen festzustellen; dabei sind Gesellschafterdarlehen auch im Fall eines Rangrücktritts stets zu passivieren. Schadenersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen gem. § 30 Abs. 1 GmbHG verbotener Auszahlungen (§ 43 Abs. 3 GmbHG) verjähren in fünf Jahren ab der jeweiligen Zahlung (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Unterlässt der Geschäftsführer die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger (§ 31 Abs. 1 GmbHG) bis zum Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche (hier § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a. F.), wird dadurch nicht eine weitere Schadenersatzverpflichtung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG mit einer erst von da an laufenden Verjährungsfrist (§ 43 Abs. 4 GmbHG) ausgelöst ( NWB AAAAC-96253).