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Ertragsrealisierung im Bauträgergeschäft
I. Sachverhalt
Bauträger B erwirbt im Januar 01 ein Grundstück zu Bebauung mit einem zwölf Eigentumswohnungen umfassenden Gebäude, davon eine im Dachgeschoss. Noch in 01 werden die elf Wohnungen in den unteren Geschossen verkauft. Im September 02 ist das Gebäude im Wesentlichen fertig gestellt. Die bauamtliche Abnahme bestätigt, dass „die bauliche Anlage genutzt werden kann”. Sieben Wohnungen werden ab vermietet, vier ab . Mit Abnahmeprotokollen vom September 02 bestätigen die elf Erwerber die Übernahme ihrer Wohnungen und deren Bezugsfertigkeit.
Die Dachgeschosswohnung wird erst Ende Dezember 02 verkauft, bezogen und abgenommen. Die Parteien dieses Kaufvertrags vereinbaren die Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts für Übergang der Preisgefahr und Gewährleistung. Im Februar 03 wird mit dem Erwerber ein Protokoll über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums (tragende Wände, Dach, Treppen, Kellergeschoss, Aufzug usw.) erstellt. Das Protokoll stellt vor allem folgende Mängel fest:
Der hydraulische Aufzug weist zwar zwischen Keller und 1. Obergeschoss keine Funktionsstörungen auf, verweigert aber bei höheren, jedoch noch zulässige...