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Bewertung von unsicheren Einzelverpflichtungen zum Erwartungswert?
Der aktuelle IAS 37 unterscheidet bei der Bewertung von Rückstellungen nach der Verpflichtungsart: Es kommt entweder ein wahrscheinlicher Wert oder der Erwartungswert zum Ansatz. Geplant ist nunmehr gemäß einem Änderungsvorschlag zum IAS 37 (ED IAS 37) eine einheitliche Bewertung aller unsicherer Verpflichtungen zum Erwartungswert, die auch für singuläre Einzelverpflichtungen gelten soll.
Pro Dr. Andreas Haaker
Die Bewertung von Rückstellungen hat nach IAS 37 zum bestmöglichen Schätzwert zu erfolgen, der einem diskontierten Wert entsprechen soll, zu dem eine Verpflichtung zum Bilanzstichtag beglichen oder abgetreten werden könnte. Handelt es sich um eine Sammelverpflichtung (z. B. eine Gruppe von homogenen Gewährleistungsverpflichtungen) ist hierbei der Erwartungswert, bei singulären Einzelverpflichtungen (z. B. einer Prozessverpflichtung) hingegen ein wahrscheinlichster Wert maßgeblich. Letzterer erfordert jedoch eine Wertanpassung, soweit andere mögliche Werte größtenteils über oder unter dem wahrscheinlichsten Wert liegen. Ob sich das Bewertungsziel auf zwei unterschiedliche Weisen ex aequo erreichen lässt, erscheint jedoch fraglich.
Der primäre Zweck der vermögenso...