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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 258

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Dr. Claus-Henrik Horn

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAD-11993 Unabhängig von Alter und Vermögen sollte jeder Volljährige sich für den Fall seiner eigenen Handlungsunfähigkeit absichern. Andernfalls hat möglicherweise ein vom Gericht bestellter und für den Betroffenen vielleicht Fremder über seine Rechtsgeschäfte und seine medizinische Behandlung zu entscheiden. Zur rechtlichen Vorsorge zählt die Vorsorgevollmacht für vermögens- und nicht vermögensrechtliche Geschäfte bzw. Maßnahmen, also für Vermögen und Körper, sowie die Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht besteht aus zwei Teilen:

  • [i]Vollmacht für das Vermögen …Für das Vermögen: Einem oder mehreren Vertrauten wird entweder Generalvollmacht oder eine spezifizierte Vollmacht erteilt, von welcher der Bevollmächtigte nur im Fall der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers Gebrauch machen darf. Er kann dann Verträge abschließen, Forderungen einziehen, Prozesse führen etc.

  • [i]… und für nicht vermögensrechtliche FragenFür den Körper: Der oder die Vertraute(n) wird/werden bevollmächtigt, über nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten zu entscheiden. Damit verbunden ist die Einwilligung in medizinische Untersuchungen und Operationen sowie die Entscheidung über die Unterbringung in Pflegeheimen. Der V...