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NWB Nr. 11 vom Seite 764

Beim Sponsoring kann Umsatzsteuer anfallen

[i]Beim Sponsoring liegt i.d.R. ein tauschähnlicher Umsatz vorDie Bundesregierung verteidigt in einer Antwort (BT-Drucks. 16/11868) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 16/11703) die Erhebung von Umsatzsteuer für die kostenlose Überlassung von Telefondienstleistungen der Deutschen Telekom an die Telefonseelsorge. Wenn als Gegenleistung für die von einem Sponsor unentgeltlich eingeräumte Möglichkeit, kostenfrei erreichbar zu sein, aktiv Werbung z. B. auf einer Homepage betrieben werde, unterliege diese Werbeleistung der Umsatzsteuer. Im Gegensatz zur Zuwendung von Spenden, die ohne Erwartung einer Gegenleistung hingegeben werden, stünden sich beim Sponsoring Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis gegenüber. Sofern die Leistung des Sponsors nicht in einer Geldzahlung bestehe, läge beim Sponsoring ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), stellt die Regierung fest. Im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements gebe es insoweit keine Besonderheiten.

Anmerkung

Auch die kostenlose Zurverfügungstellung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Kraftfahrzeugs kann eine nach Tauschgrundsätzen steuerbare Leistung darstellen (vgl. ). [i]BFH, Urteil v. 16. 4. 2008 - XI R 56/06 (BStBl 2008 II S. 909) Im Str...