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Zivilprozessrecht | Zumutbare Dauer der Auslandszustellung
Die öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) einer Klage an einen ausländischen Beklagten, dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist, ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist, etwa wenn die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass dem Kläger billigerweise nicht zugemutet werden kann, so lange zu warten. Dies ist nicht schon anzunehmen, wenn die Dauer der Zustellung im Wege der Rechtshilfe möglicherweise sechs bis neun Monate dauern wird. Im Streitfall musste der deutsche Kläger auch nicht befürchten, dass der Beklagte in Russland sich nach dieser Zeit auf Verjährung berufen kann: Gilt deutsches Recht, kommt ihm die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO zugute, und nach russische...