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Gewerbesteuer | Keine Zerlegung bei Betrieb eines Thermalbrunnens ohne Beschäftigung von Mitarbeitern
Das entschieden, dass auf eine Gemeinde, in deren Gebiet eine Gesellschaft eine Brunnenanlage zur Förderung von Quellwasser betreibt, ohne dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, kein Zerlegungsanteil am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag entfällt, wenn die Gesellschaft in einer anderen Gemeinde Arbeitnehmer beschäftigt und an diese Arbeitslöhne zahlt. Von einer Brunnenanlage gehen keine unmittelbaren besonders gewichtigen und atypischen Lasten für die Gemeinde aus, die eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach Arbeitslöhnen als unbillig erscheinen lassen und eine Zerlegung in besonderen Fällen nach § 33 GewStG rechtfertigen würde.