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KSR Nr. 3 vom Seite 5

Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers

BFH konkretisiert Voraussetzungen und Umfang des Zuflusses

Dr. Susanne Tiedchen

Bei Gruppenunfallversicherungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumen, führen nicht die Leistungen des Versicherers an den Arbeitnehmer, wohl aber die für den Arbeitnehmer bis zur Auszahlung der Versicherungssumme gezahlten Prämien zu Arbeitslohn; gleichzeitig kommt die Berücksichtigung fiktiver Werbungskosten in Betracht.

Versicherungen zugunsten des Arbeitnehmers

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben den in § 19 Abs. 1 EStG genannten Löhnen, Gehältern und anderen Vorteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV auch Zukunftssicherungsleistungen, die ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer oder für eine diesem nahe stehende Personen erbringt. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf Leistungen gegen den Versicherer oder die Versorgungseinrichtung erhält, ist nach gefestigter Rechtsprechung die Beitragsleistung des Arbeitgebers als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu werten. Wirtschaftlich betrachtet erhält der Arbeitnehmer dann nämlich von seinem Arbeitgeber die Mittel, die er für seine Zukunftssicherung verwendet. Bislang noch nicht entschieden war der Fall, dass nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern nur der Arbeitgeber e...