Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
Die auf der Nichtanerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft beruhende Mehrsteuer ist im Wege der abweichenden
Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu korrigieren, wenn sie allein wegen der rechtswidrigen und von der Organgesellschaft
nicht zu vertretenden Ablehnung der Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister festgesetzt worden ist.
Auch das Fehlverhalten einer nicht der Finanzverwaltung zuzurechnenden Behörde (hier: Registergericht) kann eine abweichende
Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen erfordern, wenn die Finanzverwaltung belastende steuerrechtliche Folgen an die
Entscheidung dieser – zwar nicht steuerfestsetzenden aber steuerrechtliche Normen anwendenden – Behörde knüpft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-13401
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