Freiwillig und ohne Rechtspflicht gezahlte Erfolgsprämien
sind keine Herstellungskosten unfertiger Leistungen, sondern nicht
aktivierungspflichtige freiwillige soziale Leistungen
Leitsatz
Zahlt der Arbeitgeber den an
Projekten beteiligten Arbeitnehmern als freiwillige Leistung eine von einem
bestimmten Rohertrag des jeweiligen Projekts abhängige Erfolgsprämie,
die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird und über die
der Arbeitgeber in jedem Jahr neu und frei entscheiden kann, so stellen die
Erfolgsprämien freiwillige soziale Leistungen i.S.v. § 255 Abs. 2 S.
4 HGB dar, die nicht bei der Ermittlung der Herstellungskosten der unfertigen
Leistungen einbezogen werden müssen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1290 Nr. 21 GAAAD-13384
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.