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LAG Schleswig-Holstein Urteil v. - 6 Sa 358/06

Gesetze: BGB § 426 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1

Leitsatz

1. Mit der Formulierung "brutto = netto" in einem Abfindungsvergleich wird objektiv nur zum Ausdruck gebracht, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber ungekürzt ausgezahlt werden soll. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, wer von den Parteien die auf die Abfindung anfallende Steuer zu tragen hat. Grundsätzlich ist im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung.

2. Behält der Arbeitgeber keine oder zu wenig Lohnsteuer ein, bleibt er als Haftungsschuldner dem Finanzamt zur Zahlung verpflichtet. Erfüllt er später freiwillig die Steuerforderung, entsteht in diesem Augenblick ein Rückerstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-13374

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