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LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. - 5 TaBV 30/06

Gesetze: BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3

Leitsatz

1. Ohne Veränderung der Tätigkeit als solche ist eine Veränderung des Arbeitsplatzes in der betrieblichen Organisation nur dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird. Eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösende maßgebliche Änderung der organisatorischen Umwelt des Arbeitnehmers liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer infolge der Versetzung künftig mit neuen Arbeitskollegen und unter neuer Leitung arbeiten muss.

2. Umso größer und in sich geschlossener eine Verkaufsabteilung eines Textileinzelhandelsgeschäfts ist, umso eher ist die Arbeitsleistung der speziellen Umgebung, die maßgeblich von der auszuübenden Tätigkeit, den Kollegen und dem weisungsberechtigten Vorgesetzten geprägt ist, angepasst. Ein Wechsel aus einem solchen Arbeitsbereich greift tiefer in die Stellung und Rechte des Arbeitnehmers ein, als bei einem Wechsel innerhalb einer kleineren, homogen organisierten Verkaufsfiliale, die nach einem einheitlichen Verkaufskonzept betrieben und geleitet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-13277

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