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LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. - 5 Ta 263/07

Gesetze: KSchG § 5; ZPO § 85 Abs. 2

Leitsatz

Sofern der Arbeitnehmer die DGB Rechtsschutz GmbH mit der Prozessvertretung beauftragt, ist die rechtsschutzgewährende Einzelgewerkschaft nicht Prozessbevollmächtigter i. S. v. § 85 Abs. 2 ZPO. Sofern die verspätete Klagerhebung auf ein Verschulden des Rechtssekretärs der Einzelgewerkschaft zurückzuführen ist, kommt in diesen Fällen eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
JAAAD-13237

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