1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs übernimmt und den 15 %igen Pauschsteuersatz gem. §§ 40 Abs. 2 S. 2; 40 Abs. 3 S. 1 EStG an das Finanzamt abführt.
2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich grundsätzlich auf alle Betriebe eines Unternehmens, nicht indessen unternehmensübergreifend auf mehrere selbstständige Unternehmen eines Konzerns.
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAD-13162
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