1. Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem TVöD richtet und die ständig im Schichtdienst eingesetzt sind, haben Anspruch auf die volle Zulagenpauschale nach § 8 Abs. 6 S. 1 TVöD. Eine dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechende Kürzung der Zulagenpauschale führt zu einer nach § 4 Abs. 1 TzBfG verbotenen Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gerade wegen der Teilzeitbeschäftigung.
2. Anspruchsvoraussetzung für die volle Zulagenpauschale ist allein, dass der Beschäftigte "ständig Schichtarbeit" leistet. Sachliche Gründe, die eine anteilige Kürzung der Zulagenpauschale bei Teilzeitarbeit nach § 4 Abs. 1 TzBfG rechtfertigten, lassen sich der Tarifnorm selbst nicht entnehmen. Insbesondere stellt § 8 Abs. 6 S. 1 TVöD nicht auf mögliche Belastungsunterschiede zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, die sich aus der ständigen Schichtarbeit ergeben, ab.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-13118
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