1. Das nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent genehmigte private Surfen im Internet während der Dienstzeit in erheblichem zeitlichem Umfang kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn dem Arbeitgeber hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder des Ruf geschädigt wird, weil strafbare oder pornographische Darstellungen herunter geladen werden.
2. Bei einem gleichsam ausschweifenden privaten Surfen im Internet und privaten Telefonieren während der Arbeitszeit bedarf es vor Ausspruch der fristlosen Kündigung in der Regel keiner Abmahnung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber diese Pflichtverletzungen in der Vergangenheit zwar formlos gerügt, aber letztlich geduldet hat. Einzelfallentscheidung: Aufgrund der Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers und der sich daraus ergebenden weitergehenden Arbeitnehmerrechte verstieß die Kündigung vorliegend wegen fehlender einschlägiger Abmahnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2006 S. 2140 Nr. 39 SAAAD-13101
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