1. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 TVG kommt als die nachwirkende Tarifbindung beendende "andere Abmachung" nur eine individualrechtliche Vereinbarung in Betracht, die im Nachwirkungszeitraum zustande gekommen ist.
2. Eine vorab, d.h. vor Beginn des Nachwirkungszeitraums bzw. während bestehender beiderseitiger Tarifbindung vereinbarte "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG muss als Ausnahme von der Regel den eindeutigen Regelungswillen enthalten, dass die abweichenden und damit zulasten des Arbeitnehmers vereinbarten Regelungen spätestens mit Beginn des Nachwirkungszeitraums Gültigkeit haben sollen. Dies setzt voraus, dass die Vertragsparteien den Verzicht auf tarifliche Ansprüche mit konkretem Blick auf den bevorstehenden Nachwirkungszeitraum vereinbart haben.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAD-13080
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