1. Ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß, der auch den Leistungsbereich tangiert, rechtfertigt nicht von vornherein ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist das Abmahnungserfordernis stets dann zu prüfen, wenn ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen wieder hergestellt wird ( - u. -).
2. Sofern einer Verkäuferin, die den Preis einer Ware vor dem Verkauf pflichtwidrig herabgezeichnet hat, der Vorwurf bewusster Preismanipulation nicht nachzuweisen ist, rechtfertig eine solche Pflichtverletzung ohne Hinzutreten weiterer dringender Verdachtsmomente und ohne vorherige Abmahnung in der Regel weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-13038
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