1. Nach § 7 Abs. 1 BFQG ist der Anspruch auf Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich an das Kalenderjahr gebunden. Eine Übertragung des Freistellungsanspruchs auf das Folgejahr findet nur bei der Verblockung mit dem Anspruch des Folgejahres unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BFQG oder bei einer Versagung des Arbeitgebers gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 BFQG statt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, geht der Freistellungsanspruch unter.
2. Nach § 8 Abs. 1 BFQG hat der Arbeitnehmer das freie Wahlrecht, an welcher konkreten behördlich genehmigten Weiterbildungsmaßnahme er zu welcher Zeit teilnehmen möchte. Demgegenüber kann der Arbeitgeber die Freistellung zu dem beantragten Zeitraum versagen, wenn betriebliche bzw. dienstliche Belange Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen, § 8 Abs. 2 BFQG. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 BurlG müssen die entgegenstehenden betrieblichen Belange nicht "dringend" sein.
3. Sofern der Arbeitgeber die Freistellung eines verblockten zweiwöchigen Bildungsurlaub während eines bestimmten Zeitraums nach § 8 Abs. 2 BFQG versagt, der Arbeitnehmer sodann nur den einwöchigen Bildungsurlaub des laufenden Jahres realisiert, geht der "verblockte" anteilige Bildungsurlaub aus dem Vorjahr mit dem Ablauf des laufenden Jahres unter. Eine Übertragung auf das Folgejahr kommt in diesem Falle nicht in Betracht. Nach § 8 Abs. 3 BFQG wird im Falle der Versagung nur der Bildungsurlaub des laufenden Jahres auf das Folgejahr übertragen, nicht aber der verblockte und nicht genommene Bildungsurlaub aus dem Vorjahr.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2008 S. 360 Nr. 7 KAAAD-13027
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