1. Ein Arbeitnehmer, der das 52. Lebensjahr vollendet und mit einem privaten Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG abgeschlossen hat, kann sich nicht mit Erfolg auf einen möglichen Verstoß gegen die Befristungs-EU-Richtlinie berufen (§ 5 Abs. 1 RL 1999/70/EG).
2. Im Gegensatz zu verschiedenen Bestimmungen des Primärrechts und den Regelungen durch EG-Verordnungen kommt EU-Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu, da sie sich nach Art. 249 Abs. 3 EG an die Mitgliedsstaaten richten und diese verpflichten, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.
3. Eine ausnahmsweise zulässige unmittelbare Anwendbarkeit einer Vorschrift aus einer EU-Richtlinie setzt voraus, dass diese eine inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingte Regelung enthält. Hieran fehlt es, wenn den Mitgliedsstaaten durch die Richtlinie lediglich ein Regelungsziel vorgegeben wird, aber alternative Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels eingeräumt werden. Dies ist bei § 5 Abs. 1 RL 1999/70/EG der Fall.
4. § 5 Abs. 1 lit a) bis c) RL 1999/70/EG enthalten gerade keine hinreichend bestimmten und unbedingten Regelungen zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge. Hiernach sind weder Art noch Gewicht derjenigen sachlichen Gründe festgelegt, die eine Verlängerung befristeter Verträge rechtfertigen können, noch die konkret zulässige maximale Dauer sog. Kettenverträge, noch die konkret zulässige Anzahl entsprechender Verlängerungen vorgeschrieben.
5. Ungeachtet dessen würde eine unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien und die damit verbundene Unanwendbarkeit der entgegenstehenden nationalen Vorschrift im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten (horizontale Wirkung) die Kompetenzordnung des EG-Vertrages zulasten der Mitgliedsstaaten unzulässig verschieben.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAD-12980
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