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LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. - 4 Ta 71/08

Gesetze: KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass eine Kündigungsschutzklage am Montag beim Arbeitsgericht eingeht, wenn er die Klage am Samstag in den Postbriefkasten wirft, sofern dieser am Samstag geleert wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAD-12918

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