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LAG Schleswig-Holstein Urteil v. - 4 SaGa 1/07

Gesetze: ZPO § 940; TzBfG § 8

Leitsatz

Allein der Weigerung des Betriebsrates, der begehrten Lage der Arbeitszeit zuzustimmen, begründet noch keinen betrieblichen Grund gemäß § 8 IV 2 TzBfG. Vielmehr ist der Grund der Weigerung gerichtlich überprüfbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAD-12795

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