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LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. - 3 TaBV 8/08

Gesetze: BetrVG § 99 Abs. 2 Ziff. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; AÜG § 1; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; BGB § 242

Leitsatz

1. Im Rahmen konzerneigener Personalüberlassung kann bei der Prüfung, ob eine als Wirtschaftsunternehmen deklarierte Personalüberlassungsgesellschaft bei der Arbeitnehmerüberlassung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, nicht nur auf den Verleiher abgestellt werden, wenn sie selbst nicht am Markt agiert, über keine Betriebsmittel und mit Ausnahme ihrer Leiharbeitnehmer auch über kein eigenes Personal verfügt.

2. Gibt der konzerneigene Verleiher nur seinen Namen für die Arbeitnehmerüberlassung und handelt er im Übrigen weder konzernintern noch am Markt selbst, sondern nur durch Konzernmutter oder - entleihende - Konzernschwester, ist bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht auf deren Gewinnerzielungsabsicht abzustellen.

3. Derartige konzerninterne Vertragsgestaltungen stellen ein rechtsmissbräuchliches Umgehungsgeschäft dar, wenn sie dazu führen, dass die konzerninterne Entleiherin hierdurch im Ergebnis die Lohnkosten senken kann und wegen der unterschiedlichen Vertragsarbeitgeber "ihren" Arbeitnehmern geschuldete Vergütungsbestandteile wie Anwesenheitsprämien, höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld den Leiharbeitnehmern nicht zahlen muss.

Der Betriebsrat der Entleiherin kann die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG iVm. 242 BGB verweigern.

4. Die Verletzung des Gebots, eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nur bei Vorliegen einer staatlichen Erlaubnis betreiben zu dürfen, führt zu einem Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG.

Fundstelle(n):
WAAAD-12599

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