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LAG Schleswig-Holstein Urteil v. - 3 Sa 63/05

Gesetze: SGB III § 2 Abs. 2 Ziff. 3; SGB III § 37b

Leitsatz

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III nicht nachgekommen ist, darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden muss.

Bei § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung, die dem Arbeitnehmer nach ihrem Schutzzweck keine zivilrechtlichen Ansprüche einräumen soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 2196 Nr. 40
KAAAD-12457

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