1. Der insolvente Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Geltendmachung des pfändungsfreien Teils seines Arbeitseinkommens aktivlegitimiert.
2. Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist daher nicht befugt, das der Zwangsvollstreckung nicht unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners zur Masse einzuziehen.
3. Über die Erhöhung oder Herabsetzung von Pfändungsfreigrenzen entscheidet weder der Arbeitgeber, noch der Insolvenzverwalter, noch die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern ausschließlich das Vollstreckungsgericht.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2006 S. 1396 Nr. 25 DB 2006 S. 456 Nr. 8 VAAAD-12449
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