1. Wenn die Parteien davon ausgehen, dass nach steuerlichen Vorschriften die Leistung nicht der Steuerpflicht unterliegt und sich dieses nach Abschluss einer Vereinbarung durch eine Gesetzesänderung später ändert, tritt infolge des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung über eine etwaige Steuerlast die allgemeine gesetzliche Regel in Kraft, dass der Arbeitnehmer die anfallenden Lohnsteuern zu tragen hat, weil ein Wille des Arbeitgebers, eine etwaige künftige Steuerlast zu tragen, nicht erkennbar ist.
2. Aus einer Sozialplanregelung, Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen aus Anlass einer Betriebsverlegung Fahrtkosten in Höhe von 100% im 1.Jahr, von 75 % im 2.Jahr und von 50 % im 3. Jahr zu erstatten, ergibt sich regelmäßig kein deutlich erkennbarer Wille des Arbeitgebers, abweichend von der allgemeinen gesetzlichen Steuerlast Regel auch eine bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht bestehende, vielmehr erst im Laufe des Erstattungszeitraums durch Gesetzesänderung erstmalig entstehende Steuerlast zu übernehmen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn eine etwaige Steuerlast bei den Verhandlungen von keiner Seite thematisiert wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2008 S. 1980 Nr. 36 QAAAD-12416
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