1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit ; ; - jeweils zitiert nach JURIS)
2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.
3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAD-12407
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