Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; ERTV Deutsche Telekom § 44; TV SR Deutsche Telekom § 22 Abs. 1; TV SR Deutsche Telekom § 22 Abs. 2
Leitsatz
1.) Aus § 22 Abs. 2 Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR) ergibt sich nicht, dass die Tarifvertragsparteien den unter die Sonderregelungen fallenden Arbeitnehmern der Deutschen Telekom mindestens eine Funktionszulage in Höhe der pauschalierten Funktionszulage gem. § 44 Abs. 4 Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) garantieren wollten.
2.) Die tarifliche Regelung des § 22 Abs. 2 TV SR, bei deren Anwendung Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages schon in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Telekom gestanden haben, unter Wahrung ihres Besitzstandes zeitlich unbegrenzt unter Umständen eine geringere Funktionszulage erhalten, als Arbeitnehmer, die nach In-Kraft-Treten des TV SR neu eingestellt wurden, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da die Funktionszulage unter dem Gesichtspunkt der Übersichtlichkeit, Transparenz, Vereinheitlichung, Verringerung des Erfassungsaufwandes und der Kostenneutralität pauschaliert wurde.
3.) Die Funktionszulage ist nur solange für Altarbeitnehmer Besitzstand wahrend gem. § 22 Abs. 2 TV SR zu berechnen, bis der Arbeitnehmer eine andere Gesamttätigkeit ausübt. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 TV SR ist so auszulegen, dass die " Gesamttätigkeit" im Sinne von § 22 Abs. 2 TV SR nicht gleichzusetzen ist mit der "Aufgabenträgernummer" im Sinne des § 22 Abs. 1 TV SR. Eine Veränderung der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 22 Abs. 2 TV SR kann auch dann vorliegen, wenn sich durch die veränderte Tätigkeit die Aufgabenträgernummer im Sinne des § 22 Abs. 1 TV SR nicht verändert.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAD-12391
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